FAQ's

Wissenswertes

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Wichtige Fragen

Schon innerhalb weniger Tage ist Ihr persönlicher Betreuer bei Ihnen. Es erfolgt zuvor eine Erstbesprechung, wo wir Ihren Pflegeanspruch überprüfen und dann einen nach Ihren Wünschen passenden Betreuungsplan erstellen.

Sie können sich im Falle von Beschwerden schriftlich, per E-Mail oder telefonisch an uns wenden. Wir garantieren, dass wir jede Beschwerde ernst nehmen und dieser auf den Grund gehen. Wir sind bemüht, innerhalb von 48 Stunden, auf jegliche Beschwerde zu reagieren. Ihre vorhandene Betreuungsmappe enthält die Kontaktdaten der Fachkraft und eine vorbereitete „Beschwerde-Karte“.

Hygiene und Sauberkeit wird in unserer täglichen Arbeit groß geschrieben. Daher bilden wir uns zu diesem Thema kontinuierlich weiter und nehmen regelmäßig an Hygienefortbildungen, der Hygenia GmbH, teil.

Je betreute Person wird eine Betreuungsakte geführt. Eine Dokumentation der Tätigkeiten verbleibt zusätzlich beim Betreuten. Ihre persönlichen Daten unterliegen den hohen  Standards des deutschen Datenschutzgesetzes. Daten werden niemals an Dritte weitergegeben.

Im Falle von Krankheit oder Urlaub einer Mitarbeiterin, übernimmt eine Kollegin aus dem Team die Termine, sodass Sie keinerlei Nachteil verspüren.

Im Rahmen unserer Geschäftsbeziehung müssen Sie die personenbezogenen Daten bereitstellen, die für die Aufnahme und Durchführung der jeweiligen Geschäftsbeziehung und der Erfüllung der damit verbundenen vertraglichen Pflichten erforderlich sind oder zu deren Erhebung wir gesetzlich verpflichtet sind.

Konkret verarbeiten wir u.a. folgende Daten:

  • Stammdaten zur Kontaktaufnahme (z. B. Name, Adresse, Kontaktdaten)
  • Auftragsdaten (z. B. im Rahmen von Bestellvorgängen) • Dokumentationsdaten (z. B. Gesprächsnotizen, Besuchsprotokolle)
  • Daten zur Anbahnung und der Durchführung unserer Geschäftsverhältnisse
  • Korrespondenz (z. B. Schriftverkehr)
  • Werbe- und Vertriebsdaten (z. B. über für Sie potentiell interessante Produkte)


Wir verarbeiten Ihre personenbezogenen Daten im Einklang mit den Bestimmungen der Europäischen Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG).

Anspruch auf Haushaltshilfe besteht grundsätzlich dann, wenn die haushaltsführende Person ausfällt und den Haushalt nicht mehr weiterführen kann. Zur Weiterführung des Haushalts kümmert sich die Haushaltshilfe.

Der Anspruch auf die Haushaltshilfe besteht immer gegenüber der Krankenkasse, bei der die haushaltsführende Person versichert ist. Das heißt, dass diejenige Krankenkasse die Haushaltshilfe bereitstellen muss, welche die Grundleistungen – beispielsweise die stationäre Krankenhausbehandlung – trägt.

Versicherte haben nur dann einen Anspruch auf Haushaltshilfe, wenn sie vor Eintritt des Versicherungsfalls den Haushalt selbst geführt haben. Wurde der Haushalt und die Beaufsichtigung sowie Betreuung der Kinder von Dritten durchgeführt – zum Beispiel vom Ehegatten, Familienangehörigen oder Hausangestellten – so ist der Anspruch ausgeschlossen.

Der Entlastungsbetrag beträgt 125 Euro monatlich. In einem persönlichen Termin erörtern wir Ihre Situation und Ihren Betreuungsumfang. 

Kundenstimmen

Unsere Kunden sagen das